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Energiepreispauschale pfändbar?

Energiepreispauschale pfändbar?

Für viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber stellt sich im September 2022 die Frage, ob die Energiepreispauschale, umgangssprachlich „Energiepauschale“, pfändbar ist oder nicht.

Leider ist es wohl so, dass der Gesetzgeber vergessen hat, die Energiepreispauschale im Gesetzestext für unpfändbar zu erklären. Deshalb stellen sich einige wesentliche Fragen.

a) Können Gläubiger auf die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern zugreifen, die nicht im Insolvenzverfahren sind?

Die Energiepreispauschale ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt.

Arbeitnehmer, die sich nicht im Insolvenzverfahren befinden und nur eine Lohnpfändung bei ihrem Arbeitgeber haben, können sich Hoffnung auf die Zahlung der Energiepreispauschale machen, es sei denn, ein Gläubiger pfändet zusätzlich den Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale beim Arbeitgeber.

b) Kann der Insolvenzverwalter bei Arbeitnehmern, die sich bereits im Insolvenzverfahren befinden, auf die Energiepreispauschale zugreifen?

Hier ist die Situation schwierig und äußerst kompliziert. Mit guten Gründen wird vertreten, dass der Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale in den Insolvenzbeschlag des § 35 InsO fällt (vgl. Wipperfürth in ZInsO 2022, 1665 ff.). Das heißt, dass der Insolvenzverwalter die Energiepreispauschale zusätzlich zu dem gepfändeten Arbeitseinkommen bei dem Arbeitgeber einziehen wird.

Arbeitgebern stellt sich möglicherweise ein erhöhtes Haftungsrisiko, wenn sie trotz Kenntnis der Insolvenz des Arbeitnehmers die Energiepreispauschale nicht an den Insolvenzverwalter abführen. Eine Zahlung an den Arbeitnehmer hätte in diesem Fall möglicherweise keine schuldbefreiende Wirkung.

c) Wie ist die Situation bei Arbeitnehmern, die bereits das Restschuldbefreiungsverfahren erreicht haben?

Hier dürfte die Energiepreispauschale wohl an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, weil in diesem Verfahrensstadium nur noch die Abtretung der pfändbaren Lohnanteile greift, aber darüber hinaus kein Insolvenzbeschlag mehr besteht.

In der Literatur werden die obengenannten Problematiken diskutiert. Rechtsprechung gibt es noch nicht. Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation kontaktieren Sie mich gerne.

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