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Ist das Mindestelterngeld pfändbar?

Ist Mindestelterngeld pfändbar?

Bekanntlich wird das Elterngeld in Höhe von 67 % des vorherigen Einkommens gezahlt. Der Mindestbetrag ist 300,00 € für alle. Nach oben ist das Elterngeld auf insgesamt 1.800,00 € gedeckelt (Stand August 2022).

Gläubiger kommen immer wieder auf die Idee, den Auszahlungsanspruch der Eltern zu pfänden und zu versuchen, das Elterngeld einzuziehen. Aber ist das überhaupt erlaubt?

In Höhe von 300,00 € monatlich erhalten alle Eltern Elterngeld, um finanzielle Einschränkungen in den ersten Lebensmonaten des Kindes auszugleichen. (Beim Elterngeld Plus reduziert sich das Mindestelterngeld selbstverständlich auf 150,00 €.) Das Mindestelterngeld soll die Erziehungs- und Betreuungsleistung der Eltern würdigen, auch wenn die Eltern vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben. Es ist daher gerade nicht als Entgeltersatzleistung anzusehen, sondern es ist eine reine Förderungsleistung des Staates für die Eltern. Deswegen ist das Mindestelterngeld auch gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I unpfändbar.

Mindestelterngeld ist keine Entgeltersatzleistung

Erst der Teil des Elterngeldes, der über das Mindestelterngeld hinaus gezahlt wird, ist wie eine Art Entgeltersatzleistung für die Eltern anzusehen, weil er nur an solche Eltern gezahlt wird, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Der das Mindestelterngeld übersteigende Teil stellt keine Förderungsleistung mehr dar. Vielmehr soll mit der Zahlung erreicht werden, dass die finanziellen Einschränkungen, die sich ergeben, weil Eltern ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ausgeglichen werden können.

Darf denn dann das Elterngeld gepfändet werden, das über Mindestelterngeld hinaus gezahlt wird?

Das kommt darauf an. Ausführlich habe ich diese Frage in dem nächsten Blogartikel besprochen: klick.

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