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Elterngeld pfändbar?

Alle Eltern haben den Anspruch auf Zahlung von Elterngeld in Höhe des sog. Mindestelterngeldes von derzeit 300,00 € (bzw. 150,00 € beim Eltergeld Plus). Das über das Mindestelterngeld hinaus gezahlte Elterngeld hängt davon ab, wie der Verdienst vor Eintritt in die Elternzeit vergütet worden ist. Bekanntlich wird das Elterngeld in Höhe von insgesamt 67 % des vorherigen Einkommens gezahlt, wobei die obere Grenze des Elterngeldes allerdings bei 1.800,00 € liegt.

Dürfen Gläubiger Elterngeld pfänden?

Das Elterngeld, das über das Mindestelterngeld hinaus gezahlt wird (= also alles 300,00 €), ist wie eine Art Entgeltersatzleistung für die Eltern anzusehen, weil es nur an die Eltern ausgezahlt wird, die vor der Elternzeit erwerbstätig waren und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren.

Dieser Teil des Elterngeldes (alles über 300,00 €) kann also genau so gepfändet werden, als wenn der Elternteil Gehalt ausgezahlt bekommen würde.

Aber keine Sorge: natürlich muss auch bei der Pfändung des Elterngeldes die Pfändungsgrenze beachtet werden, das heißt: Der Gläubiger darf natürlich nicht das gesamte Elterngeld über 300,00 € einziehen, sondern er muss sich an der Pfändungstabelle orientieren.

Achtung: Wenn neben dem Elterngeld noch ein Gehalt aus einer Teilzeitanstellung eingeht, dann werden beide Beträge zusammengerechnet. Die Summe beider Einkünfte ist maßgeblich für die Bestimmung der Pfändungsbeträge.

Und was ist mit dem Mindestelterngeld?

Darf das Mindestelterngeld auch gepfändet werden?

Diese Frage habe ich in diesem Artikel beantwortet.

 

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